Rechtsmissbrauch: Ido setzt Kleinunternehmer unter Druck
Der Streit fing wie immer an: Eine Händlerin wurde abgemahnt. Es ging um Fehler bei einem Produkt, das einen Preis von 59 Euro hatte. Bei der Klage setzte der Ido Verband dann aber einen Streitwert von 10.000 Euro an. So entstanden Kosten von 3.500 Euro. Die betroffene Händlerin ließ sich allerdings von diesen Kosten nicht abschrecken, was sich unterm Strich gelohnt hat: Das Landgericht Bonn (Urteil vom 29.09.2020, Aktenzeichen 11 O 44/19) beurteilte den vom Ido angesetzten Streitwert als zu hoch. Der Vorwurf lautet, dass der Verband durch diese Streitwerte einfach nur Druck ausüben möchte, damit die betroffenen Online-Händler vor einem Gerichtsverfahren zurückschrecken und stattdessen einfach kleinbeigeben.
Verschweigen der Herstellergarantie kein Abmahngrund
Außerdem muss der Ido Verband wohl demnächst auf ein beliebtes Abmahnthema verzichten: Es geht um das Verschweigen der Herstellergarantie. Verkauft ein Händler ein Produkt, ohne auf die Herstellergarantie hinzuweisen, sei dies ein Wettbewerbsverstoß, so der Verband. Das Oberlandesgericht Naumburg (Beschluss vom 30.09.2020, Aktenzeichen: 36 O 36/19) sah das allerdings anders: Händler, die nicht über die Herstellergarantie informieren, haben keinen Wettbewerbsvorteil, sondern eher einen Nachteil. Verbraucher seien eher geneigt, bei einem Händler ein Produkt zu erwerben, der über bestehende Garantien informiert, da sie hier mutmaßlich mehr für ihr Geld bekommen.
Google muss ungerechtfertigte Bewertungen löschen
Der Kampf gegen ungerechtfertigte Bewertungen ist oft mühsam. Zumeist verstecken sich die Autoren der Rezensionen hinter Synonymen und sind daher nur schwer greifbar. Eine gute Nachricht hält daher eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 31.08.2020, Aktenzeichen: 28 O 279/20) bereit. Dieses stellte fest, dass Google Rezensionen löschen muss, wenn das betroffene Unternehmen darlegen kann, dass der Autor der Bewertung gar kein Kunde war.
Kein Widerrufsrecht bei individuell gefertigter Ware
In der Regel gilt für Verträge, die im Internet geschlossen werden, ein Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen. Allerdings gibt es hier Einschränkungen zum Schutz der Händler: So wird das Widerrufsrecht bei individuell gefertigter Ware ausgeschlossen. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof gilt diese Ausnahme auch dann, wenn das Unternehmen noch gar nicht mit der Fertigung der Bestellung angefangen hat.
Vertragsstrafe von 30.000 Euro bei wiederholtem Verstoß angemessen
Wer berechtigterweise abgemahnt wird, wird in der Regel auch eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese Unterlassungserklärung ist nichts anderes als ein Versprechen, das beanstandete Verhalten nicht zu wiederholen. Hält sich der Händler nicht daran, wird eine Vertragsstrafe fällig. In einem aktuellen Fall betrug diese Vertragsstrafe 30.000 Euro und das zu Recht, urteilte das Landgericht Flensburg (Urt. v. 10.07.2020 – Az.: 6 HKO 42/19). Im Vorfeld hatte die Abgemahnte, ein Möbelhaus, bereits zweimal Vertragsstrafen zahlen müssen. Da diese offenbar keine Wirkung gezeigt hatten, sei eine Strafe von mehreren 10.000 Euro angemessen.
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